Vor Beginn der Verbringung übermittelt das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle den zuständigen Behörden aller von der Verbringung betroffenen Mitgliedstaaten und Drittländer eine Ausfertigung von Abschnitt A-1, A-3, A-4a, A-5 oder B-1, B-3, B-4a,
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AtAV 2009 § 13 Übermittlung und Mitführen von Unterlagen
Verordnung über die Verbringung radioaktiver Abfälle oder abgebrannter Brennelemente
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