AtAV 2009 § 2 Verhältnis zu anderen Vorschriften

Verordnung über die Verbringung radioaktiver Abfälle oder abgebrannter Brennelemente

Genehmigungs- und Anzeigeerfordernisse sowie sonstige Anforderungen nach dem Atomgesetz und der Strahlenschutzverordnung in der jeweils geltenden Fassung sowie sonstige Verpflichtungen der Versender bei der grenzüberschreitenden Verbringung von radioaktiven Abfällen oder abgebrannten Brennelementen, die sich aus Bestimmungen der Europäischen Gemeinschaften, aus innerstaatlichen Rechtsvorschriften, internationalen Übereinkünften oder aus Bestimmungen anderer Mitgliedstaaten sowie Drittländern ergeben, bleiben unberührt. Eine Genehmigung nach § 3 des Atomgesetzes und § 19 der Strahlenschutzverordnung in der jeweils geltenden Fassung sowie eine Anzeige nach § 20 der Strahlenschutzverordnung in der jeweils geltenden Fassung sind nicht erforderlich, soweit für die Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr radioaktiver Abfälle oder abgebrannter Brennelemente diese Verordnung anzuwenden ist.

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