Abschnitte A-1 bis A-6: auszufüllen für Verbringungen radioaktiver Abfälle.
Abschnitte B-1 bis B-6: auszufüllen für Verbringungen abgebrannter Brennelemente (einschl. abgebrannter Brennelemente, die zur Endlagerung bestimmt und damit als Abfall eingestuft sind).
Abschnitte A-1 oder B-1 (Antrag auf Genehmigung von Verbringungen) ist vom Antragsteller auszufüllen, d. h. je nach Art der Verbringung:
- –
-
vom Besitzer bei Verbringungen zwischen Mitgliedstaaten (Typ MM) oder Ausfuhren aus der Gemeinschaft in einen Drittstaat (Typ ME); - –
-
vom Empfänger bei Einfuhren in die Gemeinschaft aus einem Drittstaat (Typ IM) oder - –
-
von der Person, die in dem Mitgliedstaat, über den die radioaktiven Abfälle in die Gemeinschaft gelangen, für die Abwicklung der Verbringung in diesem Mitgliedstaat verantwortlich ist, bei Durchfuhren durch die Gemeinschaft (Typ TT).
Abschnitt A-2 oder B-2 (Empfangsbestätigung für den Antrag): auszufüllen von den jeweils betroffenen zuständigen Behörden, d. h. je nach Art der Verbringung von den
- –
-
zuständigen Behörden des Ursprungsmitgliedstaats bei Verbringungen des Typs MM oder ME; - –
-
zuständigen Behörden des Bestimmungsmitgliedstaats bei Verbringungen des Typs IM; - –
-
zuständigen Behörden des ersten Durchfuhrmitgliedstaats, über den die Verbringung bei Verbringungen des Typs TT in die Gemeinschaft gelangt,
sowie allen zuständigen Behörden der Durchfuhrmitgliedstaaten, falls zutreffend.
Abschnitt A-3 oder B-3 (Zustimmung oder Verweigerung der Zustimmung): von allen betroffenen zuständigen Behörden auszufüllen.
Abschnitt A-4a/A-4b oder B-4a/B-4b (Genehmigung der Verbringung oder Verweigerung dieser Genehmigung): auszufüllen von den jeweiligen zur Erteilung der Genehmigung befugten zuständigen Behörden, d. h. je nach Art der Verbringung von den
- –
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zuständigen Behörden des Ursprungsmitgliedstaats bei Verbringungen des Typs MM und ME, - –
-
zuständigen Behörden des Bestimmungsmitgliedstaats bei Verbringungen des Typs IM oder - –
-
zuständigen Behörden des ersten Durchfuhrmitgliedstaats, über den die Verbringung bei Verbringungen des Typs TT in die Gemeinschaft gelangt.
Abschnitt A-5 oder B-5 (Beschreibung der Lieferung/Liste der Gebinde): vom Antragsteller auszufüllen, der in Abschnitt A-1 oder B-1 angegeben ist.
Abschnitt A-6 oder B-6 (Bestätigung des Empfangs der Lieferung): auszufüllen vom Empfänger (bei Verbringungen des Typs MM und IM) oder vom Besitzer (bei Verbringungen des Typs ME) oder der für die Verbringung verantwortlichen Person (bei Verbringungen des Typs TT).
Abschnitt A-1
Antrag auf Genehmigung von (einer) Verbringung(en) radioaktiver Abfälle
Abschnitt A-2
Empfangsbestätigung für den Antrag auf Verbringung radioaktiver Abfälle –
Informationsersuchen
Abschnitt A-3
Zustimmung oder Verweigerung der Zustimmung durch die betroffenen zuständigen Behörden
Abschnitt A-4a
Genehmigung der Verbringung radioaktiver Abfälle
Abschnitt A-4b
Verweigerung der Genehmigung der Verbringung radioaktiver Abfälle
Abschnitt A-5
Beschreibung der Lieferung radioaktiver Abfälle und Liste der Gebinde
Abschnitt A-6
Empfangsbestätigung für die radioaktiven Abfälle
Abschnitt B-1
Antrag auf Genehmigung einer Verbringung/mehrerer Verbringungen von abgebrannten Brennelementen
Abschnitt B-2
Empfangsbestätigung für den Antrag auf Verbringung(en) abgebrannter Brennelemente –
Informationsersuchen
Abschnitt B-3
Zustimmung oder Verweigerung der Zustimmung für
(die) Verbringung(en) abgebrannter Brennelemente durch die betroffenen zuständigen Behörden
Abschnitt B-4a
Genehmigung der Verbringung(en) abgebrannter Brennelemente
Abschnitt B-4b
Verweigerung der Genehmigung der Verbringung(en) abgebrannter Brennelemente
Abschnitt B-5
Beschreibung der Lieferung abgebrannter Brennelemente und Liste der Gebinde
Abschnitt B-6
Empfangsbestätigung für die abgebrannten Brennelemente
der Abschnitte A-1 bis A-6 und B-1 bis B-6 des einheitlichen Begleitscheins
Definition eines ordnungsgemäß ausgefüllten Antrags: Ein Antrag auf Genehmigung der Verbringung von radioaktiven Abfällen oder abgebrannten Brennelementen gilt als den Anforderungen der Richtlinie 2006/117/Euratom gemäß ausgefüllt, wenn – bei Verbringungen radioaktiver Abfälle – in jeder Rubrik des Abschnitts A-1 oder – bei Verbringungen abgebrannter Brennelemente – in jeder Rubrik des Abschnitts B-1 die geforderten Angaben gemacht wurden, entweder durch Ankreuzen des entsprechenden Feldes, durch Streichung der nicht zutreffenden Option oder durch Einsetzen der entsprechenden Daten und Werte. Bei Anträgen für mehrere Verbringungen können bei den Rubriken 8 und 9 Schätzwerte eingesetzt werden.
- 1.
-
Der Antragsteller muss alle Rubriken von 1 bis 14 ordnungsgemäß ausfüllen. In Rubrik 1 ist das zutreffende Feld für die Art der Verbringung anzukreuzen und die jeweilige Grenzübergangsstelle anzugeben, wenn Drittstaaten von der Verbringung betroffen sind. - a)
-
Typ MM ankreuzen bei Verbringungen von einem Mitgliedstaat in einen anderen, deren Weg ggf. durch das Hoheitsgebiet eines oder mehrerer Mitgliedstaaten oder Drittstaaten führt; - b)
-
Typ IM ankreuzen bei Verbringungen aus einem Drittstaat in einen Mitgliedstaat (= Einfuhr in die Gemeinschaft), wobei der Antrag den Nachweis enthalten muss, dass der Empfänger mit dem in dem Drittstaat niedergelassenen Besitzer eine Vereinbarung getroffen hat, die von den zuständigen Behörden dieses Drittstaats akzeptiert wurde, wonach der Besitzer verpflichtet ist, die radioaktiven Abfälle oder abgebrannten Brennelemente zurückzunehmen, wenn der Verbringungsvorgang nicht zu Ende geführt werden kann oder darf; - c)
-
Typ ME ankreuzen bei Verbringungen von einem Mitgliedstaat in einen Drittstaat (= Ausfuhr aus der Gemeinschaft) oder - d)
-
Typ TT ankreuzen bei Verbringungen aus einem Drittstaat in einen anderen, deren Weg durch das Hoheitsgebiet eines oder mehrerer Mitgliedstaaten führt, wobei der Antrag den Nachweis enthalten muss, dass der in dem Drittstaat niedergelassene Empfänger mit dem in dem anderen Drittstaat niedergelassenen Besitzer eine Vereinbarung getroffen hat, die von den zuständigen Behörden dieses Drittstaats akzeptiert wurde, wonach der Besitzer verpflichtet ist, die radioaktiven Abfälle oder abgebrannten Brennelemente zurückzunehmen, wenn der Verbringungsvorgang nicht zu Ende geführt werden kann oder darf.
- 2.
-
Beim Ankreuzen des jeweiligen Feldes muss der Antragsteller eindeutig angeben, ob sich der Antrag auf eine einzelne Verbringung in einem bestimmten Zeitraum (z. B. 05/2010, 2009 oder 2010 bis 2011) bezieht oder auf mehrere Verbringungen in einem bestimmten Zeitraum, wobei aber nach dem Datum der Genehmigung nicht mehr als drei Jahre vergehen dürfen. Es ist möglich, einen Antrag für mehrere Verbringungen zu stellen, wenn folgende Voraussetzungen gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 2006/117/Euratom erfüllt sind: - a)
-
Die radioaktiven Abfälle oder abgebrannten Brennelemente, auf die er sich bezieht, weisen im Wesentlichen dieselben physikalischen, chemischen und radioaktiven Eigenschaften auf und - b)
-
diese Abfälle/Brennelemente sollen von demselben Besitzer zu demselben Empfänger verbracht werden und dieselben zuständigen Behörden sind einzuschalten und - c)
-
bei einer Durchfuhr durch Drittstaaten soll diese über dieselbe Grenzübergangsstelle bei der Ein- und/oder Ausfuhr in die bzw. aus der Gemeinschaft und über dieselbe Grenzübergangsstelle des oder der betroffenen Drittstaaten erfolgen, es sei denn, es besteht eine anders lautende Vereinbarung der betroffenen zuständigen Behörden.
- 3.
-
Der Antragsteller muss die betreffenden Grenzübergangsstellen angeben, wenn ein oder mehrere Drittstaaten von der Verbringung betroffen sind. Die von dem Antrag abgedeckten Verbringungen müssen alle über dieselben Grenzübergangsstellen erfolgen, es sei denn, es besteht eine anderslautende Vereinbarung der betroffenen zuständigen Behörden. - 4.
-
Der Antragsteller muss seinen Firmennamen, seine Anschrift und Kontaktpersonen angeben. Der Firmenname, auch Firmen- oder Geschäftsbezeichnung, ist der Name, unter dem ein Unternehmen wirtschaftlich tätig ist, während sein eingetragener offizieller Name, der bei Verträgen und anderen formellen Situationen verwendet wird, anders lauten kann. Der Antragsteller muss das entsprechende Feld ankreuzen, um seine Funktion anzugeben, die, je nach Art der Verbringung, folgende sein kann: - a)
-
Besitzer bei Verbringungen zwischen Mitgliedstaaten (Typ MM) oder Ausfuhren von der Gemeinschaft in einen Drittstaat (Typ ME); - b)
-
Empfänger bei Einfuhren aus einem Drittstaat in die Gemeinschaft (Typ IM); - c)
-
Person, die in dem Mitgliedstaat, über den die radioaktiven Abfälle oder abgebrannten Brennelemente bei Durchfuhren in die Gemeinschaft gelangen, für die Abwicklung der Verbringung verantwortlich ist (Typ TT).
- 5.
-
Der Antragsteller muss den Firmennamen, die Anschrift und die Kontaktpersonen für den Ort angeben, an dem die radioaktiven Abfälle oder abgebrannten Brennelemente vor der Verbringung aufbewahrt werden, und der nicht mit der Anschrift des Antragstellers identisch sein muss. - 6.
-
Der Antragsteller muss den Firmennamen, die Anschrift und die Kontaktpersonen des Empfängers angeben. Bei Verbringungen des Typs IM sind diese Angaben identisch mit Rubrik 4. - 7.
-
Der Antragsteller muss den Firmennamen, die Anschrift und die Kontaktpersonen für den Ort angeben, an dem die radioaktiven Abfälle oder abgebrannten Brennelemente nach der Verbringung aufbewahrt werden sollen, und der nicht mit der Anschrift des Empfängers identisch sein muss. - 8.
-
Der Antragsteller muss alle Rubriken entweder durch Ankreuzen des betreffenden Feldes (mehr als eine Antwort ist möglich) oder durch Eintragung der spezifischen Merkmale und Werte der radioaktiven Abfälle oder abgebrannten Brennelemente ausfüllen. Diese Werte können bei mehreren Verbringungen Schätzwerte sein. - 9.
-
Der Antragsteller muss Rubrik 9 ausfüllen, die Werte können Schätzwerte sein. - 10.
-
Der Antragsteller muss ankreuzen und angeben, durch welche Art der Tätigkeit die Abfälle oder abgebrannten Brennelemente entstanden sind und das/die entsprechende(n) Feld/Felder ankreuzen oder etwaige sonstige Tätigkeiten angeben. Es ist mehr als eine Antwort möglich. - 11.
-
Der Antragsteller muss den Zweck der Verbringung angeben und das entsprechende Feld ankreuzen (nur eine Antwort ist möglich) oder etwaige sonstige Zwecke angeben. - 12.
-
Der Antragsteller muss angeben, welche Beförderungsarten für die Verbringung vorgesehen sind (Straße, Schiene, See, Luft, Binnenschifffahrt) und den jeweiligen Abgangsort, Bestimmungsort und den vorgesehenen Transportunternehmer (wenn bereits bekannt) angeben. Änderungen an diesen Daten zu einem späteren Zeitpunkt des Antragsverfahrens sind möglich und sollten den zuständigen Behörden angezeigt werden, ein neuer Genehmigungsantrag wird dadurch nicht erforderlich. - 13.
-
Der Antragsteller muss eine Liste aller von der Verbringung betroffenen Länder aufstellen, beginnend mit dem ersten Mitgliedstaat oder Drittstaat, in dem die radioaktiven Abfälle oder abgebrannten Brennelemente aufbewahrt werden, und endend mit dem letzten Mitgliedstaat oder Drittstaat, in dem sie nach Abschluss der Verbringung aufbewahrt werden sollen. Will der Antragsteller die Abfolge der betroffenen Länder ändern, ist ein neuer Antrag erforderlich. - 14.
-
Der Antragsteller muss erklären, wer die radioaktiven Abfälle oder abgebrannten Brennelemente zurücknimmt, wenn die Verbringung(en) nicht stattfinden kann/können oder wenn die Bedingungen für die Verbringung(en) nicht erfüllt werden kann/können. Bei Verbringungen des Typs IM oder TT muss der Antragsteller seinem Antrag den Nachweis beifügen, dass eine Vereinbarung zwischen dem Empfänger in dem Bestimmungsmitgliedstaat oder -drittstaat und dem Besitzer der radioaktiven Abfälle oder abgebrannten Brennelemente in dem Drittstaat getroffen und von den zuständigen Behörden des Drittstaats genehmigt wurde. Nach Ausfüllen der Rubriken 1 bis 14 muss der Antragsteller Abschnitt 1 des einheitlichen Begleitscheins der zuständigen Behörde zusenden, die zur Erteilung der Genehmigung für die Verbringung befugt ist. Die für die Erteilung der Genehmigung für die Verbringung oder deren Verweigerung befugte zuständige Behörde ist je nach Art der Verbringung: - –
-
die zuständige Behörde des Ursprungsmitgliedstaats bei Verbringungen zwischen Mitgliedstaaten (Typ MM) und Ausfuhren aus der Gemeinschaft (Typ ME); - –
-
die zuständige Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats bei Einfuhren in die Gemeinschaft (Typ IM); - –
-
die zuständige Behörde des ersten Durchfuhrmitgliedstaats, über den die Verbringung bei Durchfuhren in die Gemeinschaft gelangt (Typ TT).
- 15.
-
Unmittelbar nach Eingang des Antrags muss die zur Erteilung der Genehmigung für die Verbringung befugte zuständige Behörde - a)
-
die Registrierungsnummer am Beginn jedes Abschnitts des einheitlichen Begleitscheins eintragen, beginnend mit Abschnitt 1; - b)
-
prüfen, ob alle Rubriken von Abschnitt 1 durch den Antragsteller ordnungsgemäß ausgefüllt wurden; - c)
-
Rubrik 15 von Abschnitt 2 ausfüllen und eine ausreichende Zahl von Kopien der Abschnitte 1, 2 und 3 für alle beteiligten Mitgliedstaaten oder Drittstaaten anfertigen. Durchfuhrdrittstaaten werden nur informationshalber konsultiert.
- 16.
-
Die zur Erteilung der Genehmigung befugte zuständige Behörde muss - a)
-
Rubrik 16 von Abschnitt 2 (und Rubrik 18 von Abschnitt 3) entsprechend ausfüllen für jede zuständige Behörde der betroffenen Mitgliedstaaten oder Drittstaaten, die in Rubrik 13 aufgelistet sind und deren Zustimmung für die zu genehmigende(n) Verbringung(en) erforderlich ist, und - b)
-
den ordnungsgemäß ausgefüllten Antrag (Abschnitt 1) zusammen mit Abschnitt 2 unverzüglich allen in Rubrik 16 genannten betroffenen zuständigen Behörden zur Zustimmung übermitteln.
- 17.
-
Rubrik 17 ist von der zuständigen Behörde des (der) betroffenen Mitgliedstaats (Mitgliedstaaten) auszufüllen. Das Datum des Antrags und des Eingangs sind bei Eingang des Antrags direkt einzutragen. Binnen 20 Tagen nach dem Eingangsdatum müssen die zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten prüfen, ob der Antrag ordnungsgemäß ausgefüllt ist (alle Rubriken von 1 bis 14 müssen ausgefüllt sein und es dürfen keine Angaben fehlen; einige Werte können Schätzwerte sein). Es kann nur Rubrik 17a oder 17b gelten – Unzutreffendes bitte streichen. - a)
-
Sind die zuständigen Behörden des (der) Durchfuhrmitgliedstaats (Durchfuhrmitgliedstaaten) (falls zutreffend) oder des (der) Bestimmungsmitgliedstaats (Bestimmungsmitgliedstaaten) der Auffassung, dass der Antrag nicht ordnungsgemäß ausgefüllt ist, müssen sie Rubrik 17a ausfüllen, Rubrik 17b streichen und ihr Ersuchen um Übermittlung der fehlenden Angaben der zur Erteilung der Genehmigung befugten zuständigen Behörde übermitteln (die in Rubrik 15 genannt ist). Sie müssen klar angeben, welche Informationen fehlen (ausfüllen oder Anlage beifügen). Die zuständige Behörde, die um Übermittlung fehlender Angaben ersucht, muss binnen 20 Tagen nach Eingang des Antrags Kopien von Abschnitt 2 an alle anderen zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten übermitteln (die in Rubrik 13 genannt sind). Die einschlägigen Kontaktangaben können von der elektronischen Kommunikationsplattform abgerufen werden, die von der Kommission eingerichtet wurde und auf dem aktuellen Stand gehalten wird, oder sind der veröffentlichten Liste der zuständigen Behörden zu entnehmen. Sobald ein Mitgliedstaat der Auffassung ist, dass der Antrag nicht ordnungsgemäß ausgefüllt ist, wird das Verfahren unterbrochen. In diesem Fall dürfen die zuständigen Behörden des Bestimmungsmitgliedstaats, selbst wenn sie den Antrag als ordnungsgemäß ausgefüllt betrachten, keine Empfangsbestätigung übermitteln, bis die angeforderten Informationen eingegangen sind und zehn Tage nach ihrem Eingang keine weiteren Informationsersuchen gestellt wurden. Dieses Verfahren kann wiederholt werden, bis alle fehlenden Informationen geliefert wurden und keine weiteren Informationsersuchen mehr gestellt werden. Spätestens zehn Tage nach Ablauf der Frist von 20 Tagen nach Antragseingang, soweit innerhalb dieser Frist von 20 Tagen keine Ersuchen um Übermittlung fehlender Informationen eingegangen sind und der Antrag als ordnungsgemäß ausgefüllt betrachtet wird, erfolgt die Übermittlung von Abschnitt 2 an die zur Erteilung der Genehmigung befugte zuständige Behörde (die in Rubrik 15 genannt ist) sowie die Übermittlung von Kopien von Abschnitt 2 an alle anderen zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten (die in Rubrik 13 genannt sind). Die einschlägigen Kontaktangaben können von der elektronischen Kommunikationsplattform abgerufen werden, die von der Kommission eingerichtet wurde und auf dem aktuellen Stand gehalten wird, oder sind der veröffentlichten Liste der zuständigen Behörden zu entnehmen. Die zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten können kürzere Fristen vereinbaren. - b)
-
Damit den zuständigen Behörden für die Anforderung fehlender Informationen die volle Frist von 20 Tagen nach Antragseingang zur Verfügung steht, dürfen die zuständigen Behörden des Bestimmungsmitgliedstaats ihre Empfangsbestätigung nicht vor dem Ablauf dieser Frist von 20 Tagen ausstellen. Wenn die zuständigen Behörden des Bestimmungsmitgliedstaats nach Ablauf der Frist von 20 Tagen den Antrag als ordnungsgemäß ausgefüllt betrachten und entweder keine anderen Mitgliedstaaten betroffen sind oder keine anderen betroffenen zuständigen Behörden fehlende Informationen angefordert haben, füllen sie Rubrik 17b aus.
- 18.
-
Nach Erhalt der Empfangsbestätigung für einen ordnungsgemäß ausgefüllten Antrag von der zuständigen Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats muss die zur Erteilung der Genehmigung befugte zuständige Behörde unverzüglich prüfen, ob die Fristen eingehalten wurden und Rubrik 18 von Abschnitt 3 für jede betroffene zuständige Behörde ausfüllen (diese sind in Rubrik 13 aufgeführt), deren Zustimmung für die Genehmigung der Verbringung(en) erforderlich ist. Die betroffene zuständige Behörde muss ggf. in Rubrik 18 die notwendigen Ergänzungen vornehmen. - 19.
-
Die zur Erteilung der Genehmigung befugte zuständige Behörde muss die allgemeine Frist für eine automatische Zustimmung eintragen, die für alle betroffenen Mitgliedstaaten gilt. Diese Frist endet in der Regel zwei Monate nach dem Datum der Empfangsbestätigung des Bestimmungsmitgliedstaats laut Rubrik 17b. Die zur Erteilung der Genehmigung befugte zuständige Behörde übermittelt dann Abschnitt 3 über die Zustimmung oder Verweigerung der Zustimmung an alle betroffenen Mitgliedstaaten oder Drittstaaten. Unmittelbar nach Eingang von Abschnitt 3 müssen die betroffenen zuständigen Behörden entscheiden, ob eine weitere Frist notwendig ist, um über die Zustimmung zu der Verbringung oder die Verweigerung dieser Zustimmung zu entscheiden. Durch Streichung der allgemeinen Frist in Rubrik 19 und Einsetzung einer neuen Frist kann ein zusätzlicher Zeitraum von bis zu einem Monat gefordert werden, wobei diese Verlängerung allen betroffenen zuständigen Behörden mitzuteilen ist. - 20.
-
Die betroffene zuständige Behörde muss den Antrag gebührend prüfen. Spätestens nach Ablauf der Frist für die automatische Zustimmung muss die betroffene zuständige Behörde Rubrik 20 ausfüllen und das Original von Abschnitt 3 (gescanntes Original bei Versand per E-Mail) der zur Erteilung der Genehmigung befugten zuständigen Behörde übermitteln (diese ist in Rubrik 15 genannt). Für die Verweigerung der Zustimmung sind Gründe anzugeben, diese müssen sich (im Falle von Durchfuhrmitgliedstaaten) auf die einschlägigen nationalen, gemeinschaftlichen oder internationalen Rechtsvorschriften für die Beförderung radioaktiver Stoffe stützen, oder (im Falle von Bestimmungsmitgliedstaaten) auf die einschlägigen Rechtsvorschriften für die Entsorgung radioaktiver Abfälle oder abgebrannter Brennelemente sowie auf die einschlägigen nationalen, gemeinschaftlichen oder internationalen Rechtsvorschriften für die Beförderung radioaktiver Stoffe. Werden Bedingungen gestellt, dürfen diese nicht strenger sein als Bedingungen für ähnliche Verbringungen innerhalb der Mitgliedstaaten. Wird der einheitliche Begleitschein nicht innerhalb der vorgesehenen Frist ausgefüllt zurückgesandt, so wird dies als Zustimmung zum Verbringungsantrag angesehen, vorbehaltlich des Artikels 9 Absatz 2 der Richtlinie 2006/117/Euratom. - 21.
-
Die zur Erteilung der Genehmigung für die Verbringung befugte zuständige Behörde muss die Rubriken 21 bis 23 ausfüllen, wenn alle erforderlichen Zustimmungen zu der Verbringung von den betroffenen zuständigen Behörden erteilt wurden, wobei davon auszugehen ist, dass stillschweigende Zustimmung nur unter folgenden Bedingungen gegeben ist: - a)
-
Die Empfangsbestätigung wurde (zumindest) von der zuständigen Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats (in Rubrik 17b genannt) übermittelt und - b)
-
alle Ersuchen um Übermittlung fehlender Informationen wurden beantwortet und - c)
-
keine Antwort der betroffenen zuständigen Behörden (weder Zustimmungen noch Verweigerungen) ist innerhalb der geltenden Fristen gemäß Rubrik 19 eingegangen.
- 22.
-
Die in Rubrik 21 genannte zuständige Behörde muss eine Liste der eingegangen Zustimmungen (einschl. Bedingungen) und Verweigerungen (einschl. Begründungen) aller betroffenen zuständigen Behörden vorlegen bzw. eine entsprechende Liste beifügen, wenn der Platz nicht ausreicht. - 23.
-
Die in Rubrik 21 genannte zuständige Behörde muss - a)
-
Rubrik 23 ausfüllen und dabei berücksichtigen, dass die Höchstgeltungsdauer der Genehmigung drei Jahre beträgt und dass eine einzige Genehmigung für mehrere Verbringungen gelten kann, wenn die Bedingungen gemäß Artikel 6 Absatz 2 der betreffenden Richtlinie des Rates erfüllt sind, - b)
-
das Original von Abschnitt 4a dem Antragsteller zusammen mit den Abschnitten 1, 4a, 5 und 6 übermitteln und - c)
-
Kopien von Abschnitt 4a an alle anderen betroffenen zuständigen Behörden übermitteln.
- 24.
-
Die zur Erteilung der Verbringungsgenehmigung befugte zuständige Behörde muss die Rubriken 24 und 25 ausfüllen, wenn mindestens eine der betroffenen zuständigen Behörden ihre Zustimmung zu der Verbringung verweigert hat. - 25.
-
Die in Rubrik 24 genannte zuständige Behörde muss alle bei ihr eingegangenen Zustimmungen und Verweigerungen aufführen oder eine entsprechende Liste als Anlage beifügen, einschließlich aller diesbezüglichen Bedingungen und Verweigerungsgründe, und das Original von Abschnitt 4b dem Antragsteller sowie Kopien davon an alle anderen betroffenen zuständigen Behörden übermitteln. - 26.
-
Wurde(n) die Verbringung(en) genehmigt und der Antragsteller hat die Abschnitte 4a, 5 und 6 erhalten, muss er Rubrik 26 ordnungsgemäß ausfüllen. Gilt die Genehmigung für mehrere Verbringungen, muss der Antragsteller Abschnitt 5 für jede Verbringung ausreichend oft kopieren. - 27.
-
Der Antragsteller muss durch Ankreuzen des entsprechenden Feldes kenntlich machen, ob die Genehmigung für eine Einzelverbringung oder mehrere Verbringungen gilt. Bei mehreren Verbringungen ist die entsprechende laufende Nummer anzugeben. - 28.
-
Vor jeder Verbringung muss der Antragsteller die Rubriken 28 bis 30 ordnungsgemäß ausfüllen (selbst wenn die Genehmigung für mehrere Verbringungen gilt). In diesem Abschnitt dürfen keine Schätzwerte eingesetzt werden! - 29.
-
Der Antragsteller muss Rubrik 29 (Liste der Gebinde) ordnungsgemäß ausfüllen und am Ende des Formulars die Gesamtzahl der Gebinde, die Gesamtzahl jeder Gebindeart, das Nettogesamtgewicht, das Bruttogesamtgewicht und die Gesamtaktivität (GBq) aller Gebinde angeben. Reicht der Platz auf dem Formular nicht aus, bitte separate Liste mit den geforderten Angaben beifügen. - 30.
-
Der Antragsteller muss vor jeder Verbringung radioaktiver Abfälle oder abgebrannter Brennelemente Rubrik 30 ausfüllen (Datum der Absendung und Erklärung), auch wenn die Genehmigung für mehrere Verbringungen gilt. Die Verbringung der radioaktiven Abfälle oder abgebrannten Brennelemente wird von Abschnitt 5 zusammen mit den Abschnitten 1 und 4a begleitet. Die Beschreibung der Lieferung und Liste der Gebinde (Abschnitt 5) werden dann Abschnitt 6 (Empfangsbestätigung) beigefügt. - 31.
-
Der Empfänger (bei Verbringungen des Typs MM und IM), der Besitzer (bei Verbringungen des Typs ME) oder die für die Verbringung verantwortliche Person (bei Verbringungen des Typs TT) müssen die Rubriken 31 bis 35 (und 36, wenn zutreffend) ordnungsgemäß ausfüllen; der Antragsteller ergänzt bei Bedarf die notwendigen Angaben. Ein Empfänger außerhalb der Europäischen Gemeinschaft kann jedoch den Empfang der radioaktiven Abfälle oder abgebrannten Brennelemente in einer vom einheitlichen Begleitschein getrennten Erklärung bestätigen. - 32.
-
Der Empfänger muss Name, Anschrift und Kontaktpersonen für den Ort, an dem die radioaktiven Abfälle oder abgebrannten Brennelemente nach der Verbringung aufbewahrt werden, ordnungsgemäß ausfüllen. - 33.
-
Der Empfänger muss Rubrik 33 (entsprechend Rubrik 23) ausfüllen und angeben, ob die erhaltene Lieferung die letzte unter die Genehmigung fallende Verbringung ist. - a)
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Gilt die Genehmigung für eine Einzelverbringung des Typs MM oder IM, muss der Empfänger Abschnitt 6 innerhalb von 15 Tagen nach Empfang der radioaktiven Abfälle oder abgebrannten Brennelemente ausfüllen und die Abschnitte 5 und 6 an die zuständige Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats übermitteln. Die zuständigen Behörden des Bestimmungsmitgliedstaats übermitteln sodann den anderen betroffenen zuständigen Behörden Kopien der Abschnitte 5 und 6 (sowie gegebenenfalls die Originale der beiden Abschnitte an die zuständigen Behörden, die die Genehmigung erteilt haben). Bei Verbringungen des Typs MM muss die zuständige Behörde des Ursprungsmitgliedstaats dem Besitzer eine Kopie der Empfangsbestätigung übermitteln. - b)
-
Gilt die Genehmigung für eine Einzelverbringung des Typs ME oder TT, muss der Antragsteller dafür sorgen, dass der Empfänger außerhalb der Europäischen Gemeinschaft ihm unmittelbar nach Empfang der radioaktiven Abfälle oder abgebrannten Brennelemente die Abschnitte 5 und 6 ordnungsgemäß ausgefüllt übermittelt. Anstelle des Abschnitts 6 kann auch eine Erklärung des Empfängers vorgelegt werden, in der mindestens die in den Rubriken 31 bis 36 geforderten Angaben enthalten sein müssen. Innerhalb von 15 Tagen nach Empfang der radioaktiven Abfälle oder abgebrannten Brennelemente leitet der Antragsteller den Abschnitt 5, den Abschnitt 6 (sofern der Empfänger diesen nicht benutzt, füllt der Antragsteller ihn aus) und gegebenenfalls die Erklärung des Empfängers an die zuständigen Behörden weiter, die die Genehmigung erteilt haben. Diese Behörden leiten dann Kopien der Abschnitte 5 und 6 sowie gegebenenfalls der Erklärung des Empfängers an die anderen betroffenen zuständigen Behörden weiter. - c)
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Gilt die Genehmigung für mehrere Verbringungen des Typs MM oder IM, muss der Empfänger nach jeder Verbringung Abschnitt 6 ausfüllen (hierzu ist das unausgefüllte Formular entsprechend oft zu kopieren) und diesen Abschnitt direkt an die zuständige Behörde übermitteln, die die Genehmigung erteilt hat. Der Empfänger fügt auch den für diese Verbringung geltenden Abschnitt 5 bei. - d)
-
Gilt die Genehmigung für mehrere Verbringungen des Typs ME oder TT, muss der Antragsteller dafür sorgen, dass der Empfänger außerhalb der Europäischen Gemeinschaft nach jeder Verbringung eine (neue) Kopie von Abschnitt 6 für jede Verbringung ausfüllt und ihm diese zusammen mit dem entsprechenden Abschnitt 5 übermittelt.
- 34.
-
Der Empfänger muss bei Verbringungen des Typs ME oder TT „nicht zutreffend“ ankreuzen, Rubrik 34 ausfüllen oder eine getrennte Erklärung abgeben, wobei ein Verweis auf die Anlage beizufügen ist. - 35.
-
Der Empfänger muss Rubrik 35 ausfüllen, wenn die Einzelverbringung oder alle unter die Genehmigung fallenden Verbringungen durchgeführt sind. Erstreckt sich die Genehmigung auf mehrere Verbringungen, wird die abschließende Empfangsbestätigung ausgefüllt und übermittelt, als ob sie für eine Einzelverbringung gültig wäre, mit folgender Ausnahme: - a)
-
In Rubrik 30 des Abschnitts 6 wird angegeben, dass es sich um die letzte unter die Genehmigung fallende Verbringung handelt. - b)
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Jede von einem Empfänger außerhalb der Europäischen Gemeinschaften vorgelegte Erklärung muss präzisieren, dass alle unter die Genehmigung zur Verbringung fallenden radioaktiven Abfälle oder abgebrannten Brennelemente ordnungsgemäß eingetroffen sind. Der Empfänger übermittelt je nach Art der Verbringung Abschnitt 6 (Empfangsbestätigung) zusammen mit Abschnitt 5 an die zuständige Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats (bei Verbringungen des Typs MM oder IM) oder an den in Rubrik 5 (Abschnitt 1) genannten Antragsteller (bei Verbringungen des Typs ME oder TT). Der Übersichtlichkeit halber sind die Abschnitte 6 für jede einzelne der unter eine Genehmigung fallenden Verbringungen der abschließenden Empfangsbestätigung nochmals beizufügen.
- 36.
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Der Empfänger muss bei Verbringungen des Typs ME oder TT „nicht zutreffend“ ankreuzen, Rubrik 36 ausfüllen oder eine getrennte Erklärung abgeben, wobei ein Verweis auf die Anlage beizufügen ist. Der Antragsteller muss die Abschnitte 5 und 6 an die Behörde übermitteln, die die Genehmigung erteilt hat. Der Übersichtlichkeit halber sind die Abschnitte 6 für jede einzelne der unter eine Genehmigung fallenden Verbringungen der abschließenden Empfangsbestätigung nochmals beizufügen.