AtDeckV 1977 § 5 Nachweis der Deckungsvorsorge, Mitteilungen und Anzeigen

Verordnung über die Deckungsvorsorge nach dem Atomgesetz

(1) Die Deckungsvorsorge ist der Verwaltungsbehörde in geeigneter Form nachzuweisen.

(2) Die Verwaltungsbehörde hat den Versicherer oder den Dritten, der eine sonstige finanzielle Sicherheit übernommen hat, von der Erteilung, der Rücknahme und dem Widerruf einer Genehmigung zu unterrichten.

(3) Wer Ansprüche geltend machen will, für deren Befriedigung die Deckungsvorsorge in Betracht kommt, kann von der Verwaltungsbehörde verlangen, daß sie ihm Namen und Anschrift des Versicherers oder des Dritten bekanntgibt, der sich zur Gewährung einer sonstigen finanziellen Sicherheit verpflichtet hat.

(4) Zuständige Stelle für die Entgegennahme einer Anzeige über das Nichtbestehen oder die Beendigung des Versicherungsvertrages oder des Vertrages über eine sonstige finanzielle Sicherheit (§ 14 des Atomgesetzes in Verbindung mit § 117 Abs. 2 des Versicherungsvertragsgesetzes) ist die Genehmigungsbehörde oder, sofern eine Genehmigung nicht erforderlich ist, die sonst zuständige Verwaltungsbehörde.

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