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AtG § 10

Gesetz über die friedliche Verwendung der Kernenergie und den Schutz gegen ihre Gefahren

Durch Rechtsverordnung können Ausnahmen von den Vorschriften der §§ 3 bis 7 und 9 zugelassen werden, soweit wegen der Menge oder Beschaffenheit der Kernbrennstoffe oder wegen bestimmter Schutzmaßnahmen oder Schutzeinrichtungen nicht mit Schäden infolge einer sich selbst tragenden Kettenreaktion oder infolge der Wirkung ionisierender Strahlen zu rechnen ist und soweit die in § 1 Nr. 3 und 4 bezeichneten Zwecke nicht entgegenstehen. Für radioaktive Abfälle können durch Rechtsverordnung nach § 11 Abs. 1 Nr. 6 Ausnahmen von den Vorschriften des § 3 getroffen werden.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Hessischer Verwaltungsgerichtshof (6. Senat) - 6 B 2637/20
8. Dezember 2020
6 B 2637/20 8. Dezember 2020
Urteil vom Landesarbeitsgericht Düsseldorf - 12 Sa 103/13
26. Juni 2013
12 Sa 103/13 26. Juni 2013
Urteil vom Landesarbeitsgericht Düsseldorf - 14 Sa 811/09
2. November 2009
14 Sa 811/09 2. November 2009
Urteil vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (4. Kammer) - 4 Sa 444/05
29. September 2005
4 Sa 444/05 29. September 2005
Urteil vom Landessozialgericht NRW - L 12 AL 221/04
1. Juni 2005
L 12 AL 221/04 1. Juni 2005