AtG § 23a Zuständigkeit des Bundesverwaltungsamtes

Gesetz über die friedliche Verwendung der Kernenergie und den Schutz gegen ihre Gefahren

Das Bundesverwaltungsamt ist für Entscheidungen nach den §§ 9d bis 9g zuständig.

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Zitiert von

Urteil vom Verwaltungsgericht Lüneburg (2. Kammer) - 2 A 26/14
1. Oktober 2015
2 A 26/14 1. Oktober 2015