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AtG § 40b Gerichtsstand bei Klagen auf Freistellung nach § 34

Gesetz über die friedliche Verwendung der Kernenergie und den Schutz gegen ihre Gefahren

Für Klagen des Inhabers einer Kernanlage oder des Besitzers eines radioaktiven Stoffes gegen den Bund und das zuständige Land auf Freistellung nach § 34 ist das Landgericht am Sitz der Bundesregierung ausschließlich zuständig.

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