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AtG § 4b Beförderung von Kernmaterialien in besonderen Fällen

Gesetz über die friedliche Verwendung der Kernenergie und den Schutz gegen ihre Gefahren

(1) Wer Kernmaterialien befördert, ohne einer Genehmigung nach § 4 zu bedürfen, hat vor Beginn der Beförderung der zuständigen Behörde die erforderliche Vorsorge für die Erfüllung gesetzlicher Schadensersatzverpflichtungen nachzuweisen. Reicht die angebotene Vorsorge nicht aus, so hat die Verwaltungsbehörde die erforderliche Deckungsvorsorge nach den Grundsätzen des § 13 Abs. 2 Nr. 1 festzusetzen. § 4 Abs. 5 Satz 2 und 3 und § 4a sind anzuwenden.

(2) (weggefallen)

Referenzen

Zitiert von

Urteil vom Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht (7. Senat) - 7 KS 145/02
8. März 2006
7 KS 145/02 8. März 2006