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AtG § 57 Abgrenzungen

Gesetz über die friedliche Verwendung der Kernenergie und den Schutz gegen ihre Gefahren

Auf den Umgang mit Kernbrennstoffen finden das Sprengstoffgesetz und die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften sowie landesrechtliche Vorschriften auf dem Gebiet des Sprengstoffwesens keine Anwendung.

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