AtG § 7b Einwendungen Dritter bei Teilgenehmigung und Vorbescheid

Gesetz über die friedliche Verwendung der Kernenergie und den Schutz gegen ihre Gefahren

Soweit in einer Teilgenehmigung oder in einem Vorbescheid über einen Antrag nach § 7 oder § 7a entschieden worden und diese Entscheidung unanfechtbar geworden ist, können in einem weiteren Verfahren zur Genehmigung der Anlage Einwendungen Dritter nicht mehr auf Grund von Tatsachen erhoben werden, die schon vorgebracht waren oder von dem Dritten nach den ausgelegten Unterlagen oder dem ausgelegten Bescheid hätten vorgebracht werden können.

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Zitiert von

Beschluss vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg - 10 S 731/12
25. September 2012
10 S 731/12 25. September 2012