Der Inhaber einer Genehmigung zum Betrieb einer Anlage zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität hat entsprechend dem fortschreitenden Stand von Wissenschaft und Technik dafür zu sorgen, dass die Sicherheitsvorkehrungen verwirklicht werden, die jeweils entwickelt, geeignet und angemessen sind, um zusätzlich zu den Anforderungen des § 7 Absatz 2 Nummer 3 einen nicht nur geringfügigen Beitrag zur weiteren Vorsorge gegen Risiken für die Allgemeinheit zu leisten.
AtG § 7d Weitere Vorsorge gegen Risiken
Gesetz über die friedliche Verwendung der Kernenergie und den Schutz gegen ihre Gefahren
Referenzen
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Zitiert von
Beschluss vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg - 10 S 1870/21
27. April 2022
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10 S 1870/21 | 27. April 2022 |
Urteil vom Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht (4. Senat) - 4 KS 3/08
19. Juni 2013
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4 KS 3/08 | 19. Juni 2013 |
Urteil vom Bundesverwaltungsgericht (7. Senat) - 7 C 1/11
22. März 2012
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7 C 1/11 | 22. März 2012 |