Werden Elektrizitätsmengen auf Grund von § 7 Absatz 1b Satz 1 und 4 vom Kernkraftwerk Krümmel auf das Kernkraftwerk Neckarwestheim 2 übertragen, hat die EnBW Energie Baden-Württemberg AG dem Bund für jede hieraus erzeugte Megawattstunde einen Betrag in Höhe von 13,92 Euro zuzüglich Umsatzsteuer zu zahlen.
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AtG § 7f Zahlung an den Bund
Gesetz über die friedliche Verwendung der Kernenergie und den Schutz gegen ihre Gefahren
Referenzen
Zitiert von
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Beschluss vom Unknown court (1. Senat) - 1 BvR 1550/19
29. September 2020
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1 BvR 1550/19 | 29. September 2020 |
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Beschluss vom Unknown court (1. Senat) - 1 BvR 1456/12
29. September 2020
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1 BvR 1456/12 | 29. September 2020 |