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AtG § 9 Bearbeitung, Verarbeitung und sonstige Verwendung von Kernbrennstoffen außerhalb genehmigungspflichtiger Anlagen

Gesetz über die friedliche Verwendung der Kernenergie und den Schutz gegen ihre Gefahren

(1) Wer Kernbrennstoffe außerhalb von Anlagen der in § 7 bezeichneten Art bearbeitet, verarbeitet oder sonst verwendet, bedarf der Genehmigung. Einer Genehmigung bedarf ferner, wer von dem in der Genehmigungsurkunde festgelegten Verfahren für die Bearbeitung, Verarbeitung oder sonstige Verwendung wesentlich abweicht oder die in der Genehmigungsurkunde bezeichnete Betriebsstätte oder deren Lage wesentlich verändert.

(2) Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn

1.
keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Antragstellers und der für die Leitung und Beaufsichtigung der Verwendung der Kernbrennstoffe verantwortlichen Personen ergeben, und die für die Leitung und Beaufsichtigung der Verwendung der Kernbrennstoffe verantwortlichen Personen die hierfür erforderliche Fachkunde besitzen,
2.
gewährleistet ist, daß die bei der beabsichtigten Verwendung von Kernbrennstoffen sonst tätigen Personen die notwendigen Kenntnisse über die möglichen Gefahren und die anzuwendenden Schutzmaßnahmen besitzen,
3.
die nach dem Stand von Wissenschaft und Technik erforderliche Vorsorge gegen Schäden durch die Verwendung der Kernbrennstoffe getroffen ist,
4.
die erforderliche Vorsorge für die Erfüllung gesetzlicher Schadensersatzverpflichtungen getroffen ist,
5.
der erforderliche Schutz gegen Störmaßnahmen oder sonstige Einwirkungen Dritter gewährleistet ist,
6.
überwiegende öffentliche Interessen, insbesondere im Hinblick auf die Reinhaltung des Wassers, der Luft und des Bodens, der Wahl des Ortes der Verwendung von Kernbrennstoffen nicht entgegenstehen.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (10. Senat) - 10 S 1555/24
7. November 2024
10 S 1555/24 7. November 2024
Urteil vom Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt (2. Senat) - 2 L 16/20
9. März 2022
2 L 16/20 9. März 2022
Urteil vom Verwaltungsgericht Frankfurt am Main (6. Einzelrichter) - 6 K 3862/18.F, 6 A 3192/20.Z
20. November 2020
6 K 3862/18.F, 6 A 3192/20.Z 20. November 2020
Beschluss vom Hessischer Verwaltungsgerichtshof (6. Senat) - 6 B 2381/20.T
21. Oktober 2020
6 B 2381/20.T 21. Oktober 2020
Urteil vom Verwaltungsgericht Aachen - 6 K 1526/19
28. Oktober 2019
6 K 1526/19 28. Oktober 2019
Urteil vom Bundesarbeitsgericht (4. Senat) - 4 AZR 831/16
5. Juli 2017
4 AZR 831/16 5. Juli 2017
Urteil vom Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg (10. Kammer) - 10 Sa 380/16
14. Juli 2016
10 Sa 380/16 14. Juli 2016
Urteil vom Bundesverwaltungsgericht (4. Senat) - 4 C 3/13
26. Juni 2014
4 C 3/13 26. Juni 2014
Beschluss vom Verwaltungsgericht Minden - 1 L 67/14
7. März 2014
1 L 67/14 7. März 2014
Urteil vom Bundesverwaltungsgericht (7. Senat) - 7 C 34/11
14. März 2013
7 C 34/11 14. März 2013