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ATGV 2019 § 16 Übergangsregelungen

Auslandstrennungsgeldverordnung

Auslandstrennungsgeld für dienstliche Maßnahmen nach § 2 Absatz 1, die bis zum Tag vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen haben, wird nach den bisherigen Vorschriften gewährt oder weiter gewährt.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 1 A 1649/20
4. Mai 2022
1 A 1649/20 4. Mai 2022