(1) Diese Verordnung gilt für Anlagen nach § 7 Absatz 1 des Atomgesetzes.
(2) Für Aufbewahrungen nach § 6 des Atomgesetzes und für Anlagen in Stilllegung nach § 7 Absatz 3 des Atomgesetzes gelten die §§ 6 bis 8, § 9 Absatz 2 und § 12.
(3) Diese Verordnung gilt nicht:
- 1.
-
für Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen, deren Höchstleistung 50 Kilowatt thermischer Dauerleistung nicht überschreitet, sowie - 2.
-
für Aufbewahrungen nach § 6 des Atomgesetzes und Anlagen in Stilllegung nach § 7 Absatz 3 des Atomgesetzes, sofern - a)
-
der Kernbrennstoff aus der Einrichtung zur Aufbewahrung oder der Anlage in Stilllegung entfernt wurde und - b)
-
das verbliebene Aktivitätsinventar bei offenen radioaktiven Stoffen nicht mehr als das 10 7 fache und bei umschlossenen radioaktiven Stoffen nicht mehr als das 10 10 fache der Freigrenzen nach Anlage III Tabelle 1 Spalte 2 der Strahlenschutzverordnung beträgt.