AtStrlSV § 13 Strahlenbelastungen unter besonderen Bedingungen

Verordnung über die Gewährleistung von Atomsicherheit und Strahlenschutz

Bei unbedingt notwendigen Handlungen unter besonderen Bedingungen, bei denen die Einhaltung der Grenzwerte nicht möglich ist und die zur Abwendung von Gefahren für das Leben und die Gesundheit oder zur Verhinderung von schwerwiegenden technischen und ökonomischen Schäden notwendig sind, können Strahlenwerktätige unter Beachtung der dafür getroffenen Festlegungen erhöhten Strahlenbelastungen ausgesetzt werden. Die dazu erforderlichen Festlegungen trifft der Präsident des Staatlichen Amtes für Atomsicherheit und Strahlenschutz.

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