AtStrlSV § 15 Strahlenschutzbereiche

Verordnung über die Gewährleistung von Atomsicherheit und Strahlenschutz

Bei der Anwendung der Atomenergie sind zur Anpassung der Strahlenschutzmaßnahmen an die Gefährdung in Betrieben Strahlenschutzbereiche einzurichten. Festlegungen zu Strahlenschutzbereichen sind in Rechtsvorschriften, bei der Erteilung der Erlaubnis oder in der Bauartzulassung zu treffen.

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