AtStrlSV § 17 Radioaktive Abfälle und Auswürfe

Verordnung über die Gewährleistung von Atomsicherheit und Strahlenschutz

(1) Radioaktive Stoffe, die bei der jeweiligen Anwendung nicht mehr benötigt werden, sind nur dann als radioaktive Abfälle zu behandeln, wenn sie keiner weiteren inner- oder überbetrieblichen Nutzung sowie Nachnutzung als Sekundärrohstoffe zugeführt werden können.

(2) Die Abgabe radioaktiver Auswürfe in die Umwelt sowie die Endlagerung radioaktiver Abfälle sind nur im Rahmen der Rechtsvorschriften gestattet. Bei der Erlaubnis können auf dieser Grundlage erforderlichenfalls konkrete Festlegungen getroffen werden.

(3) Radioaktive Abfälle sind getrennt von anderen Abfällen zu sammeln, zu bearbeiten und zu lagern. Zur Beseitigung sind sie der zentralen Erfassung und Endlagerung zuzuführen, sofern nicht durch Zwischenlagerung bis zu einem Jahr die Unterschreitung der Freigrenzen für radioaktive Abfälle erreicht wird oder bei der Erlaubnis andere Festlegungen getroffen werden. Ihre anderweitige Beseitigung ist unzulässig. Die zentrale Erfassung und Endlagerung radioaktiver Abfälle sind gesondert zu regeln.

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