AtStrlSV § 21 Standortwahl

Verordnung über die Gewährleistung von Atomsicherheit und Strahlenschutz

Bei der Standortwahl für Kernanlagen sind die Forderungen zum Schutz der Kernanlagen vor äußeren Einwirkungen, zum Havarieschutz für die Umgebung sowie andere Forderungen zur Gewährleistung der nuklearen Sicherheit zu erfüllen.

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