AtStrlSV § 26

Verordnung über die Gewährleistung von Atomsicherheit und Strahlenschutz

(1) In Betrieben, in denen Atomenergie angewendet wird, sind vorbeugende Maßnahmen zur Verhinderung von außergewöhnlichen Ereignissen zu treffen.

(2) Für die Bekämpfung von außergewöhnlichen Ereignissen und zur Beseitigung ihrer Auswirkungen müssen die notwendigen personellen, materiellen und organisatorischen Voraussetzungen vorhanden sein. Es sind Maßnahmen festzulegen, die gewährleisten, daß der Einsatz von Personen und technischen Mitteln zur Bekämpfung von außergewöhnlichen Ereignissen sowie zur Begrenzung und Beseitigung ihrer Auswirkungen jederzeit unverzüglich erfolgen kann. Bei der Festlegung der Maßnahmen sind die gemäß den Rechtsvorschriften über den Havarie- und Katastrophenschutz erforderlichen Einsatzdokumente auszuarbeiten.

(3) Tritt bei der Anwendung der Atomenergie ein außergewöhnliches Ereignis ein, so sind sofort alle Maßnahmen zur Bekämpfung des außergewöhnlichen Ereignisses, zur Beseitigung seiner Folgen sowie zur Untersuchung und Beseitigung der Ursachen und der begünstigenden Bedingungen zu veranlassen und erforderlichenfalls medizinische Maßnahmen einzuleiten.

(4) Außergewöhnliche Ereignisse sind dem Staatlichen Amt für Atomsicherheit und Strahlenschutz zu melden. Davon wird die Meldepflicht gegenüber anderen Staatsorganen nicht berührt.

(5) Zur Verhinderung, Bekämpfung und Meldung von außergewöhnlichen Ereignissen sowie zur Beseitigung ihrer Folgen trifft der Präsident des Staatlichen Amtes für Atomsicherheit und Strahlenschutz weitere Festlegungen.

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