AtStrlSV § 5 Zulassung

Verordnung über die Gewährleistung von Atomsicherheit und Strahlenschutz

(1) Strahleneinrichtungen, umschlossene Strahlenquellen sowie Mittel zur Gewährleistung des Strahlenschutzes und der nuklearen Sicherheit dürfen nur in Serie gefertigt oder importiert werden, wenn auf Grund einer Bauartprüfung eine Strahlenschutzbauartzulassung oder eine Bauartzulassung zur Gewährleistung der nuklearen Sicherheit durch das Staatliche Amt für Atomsicherheit und Strahlenschutz erteilt worden ist. Eine Bauartzulassung kann entfallen, wenn durch andere Maßnahmen Strahlenschutz und nukleare Sicherheit gewährleistet sind. Radioaktive Arzneimittel bedürfen einer Strahlenschutzzulassung.

(2) Strahlenschutzmeßmittel werden im Einvernehmen mit dem Amt für Standardisierung, Meßwesen und Warenprüfung zugelassen.

(3) Der Hersteller oder Importbetrieb hat Prüfmuster bereitzustellen und zu sichern, daß die bauartzugelassenen Strahleneinrichtungen, umschlossenen Strahlenquellen sowie Mittel zur Gewährleistung des Strahlenschutzes und der nuklearen Sicherheit den Prüfmustern entsprechen und die erteilten Auflagen erfüllt werden.

(4) In der Bauartzulassung für Strahleneinrichtungen und umschlossene Strahlenquellen ist festzulegen, daß der Betrieb der Strahleneinrichtungen oder der Verkehr mit umschlossenen Strahlenquellen der Genehmigung, Registrierung oder Anmeldung bedarf oder eine Befreiung davon erfolgen kann.

(5) Grundsätze für die Bauartprüfung und -zulassung werden vom Präsidenten des Staatlichen Amtes für Atomsicherheit und Strahlenschutz festgelegt. Die für andere Zulassungen geltenden Rechtsvorschriften werden hiervon nicht berührt.

(6) Grundsätze für die Strahlenschutzzulassung von radioaktiven Arzneimitteln werden vom Minister für Gesundheitswesen im Einvernehmen mit dem Minister für Chemische Industrie und dem Präsidenten des Staatlichen Amtes für Atomsicherheit und Strahlenschutz festgelegt.

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