AtStrlSV § 8 Strahlenschutzmedizinische Kontrolle der Werktätigen

Verordnung über die Gewährleistung von Atomsicherheit und Strahlenschutz

(1) Strahlenwerktätige und Bedienungspersonal sind durch Tauglichkeits- und Überwachungsuntersuchungen strahlenschutzmedizinisch zu kontrollieren. Die strahlenschutzmedizinische Kontrolle dient der Verhütung von Eigen- und Fremdgefährdungen sowie der Erhaltung der Gesundheit. Im Ergebnis des ärztlich festgestellten Gesundheitszustandes ist arbeitsplatz- und tätigkeitsbezogen die Tauglichkeit zu beurteilen. Das Ergebnis ist dem Leiter des Betriebes und dem Werktätigen mitzuteilen.

(2) Die strahlenschutzmedizinischen Tauglichkeits- und Überwachungsuntersuchungen sind von Strahlenschutzärzten durchzuführen. Die Strahlenschutzärzte haben über die Ergebnisse der strahlenschutzmedizinischen Kontrollen dem Staatlichen Amt für Atomsicherheit und Strahlenschutz zu berichten. Die Rechte und Pflichten der Strahlenschutzärzte werden vom Präsidenten des Staatlichen Amtes für Atomsicherheit und Strahlenschutz im Einvernehmen mit dem Minister für Gesundheitswesen festgelegt.

(3) Art, Umfang und Methoden der strahlenschutzmedizinischen Tauglichkeits- und Überwachungsuntersuchungen richten sich nach den Tätigkeitsanforderungen, den tätigkeitsbedingt zu erwartenden Strahlenbelastungen sowie der Gesamtheit der Schad- und Belastungsfaktoren am Arbeitsplatz. Sie werden in Rechtsvorschriften geregelt.

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