(1) Der Anmeldung unterliegen
- -
-
Strahlenquellen zur Anzeigekontrolle von Strahlungsmeßgeräten, - -
-
Strahlenquellen für Unterrichtszwecke, - -
-
Strahleneinrichtungen für Unterrichtszwecke und - -
-
Ionisationsrauchgasmelder,
(2) Die Anmeldung hat durch schriftliche Benachrichtigung des Staatlichen Amtes für Atomsicherheit und Strahlenschutz mittels Formblatt durch den Betrieb zu erfolgen. Sofern nicht anderes festgelegt, ist der Erwerb von anmeldepflichtigen Erzeugnissen dem Staatlichen Amt für Atomsicherheit und Strahlenschutz innerhalb von 4 Wochen mitzuteilen.