AtStrlSVDBest § 17

Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die Gewährleistung von Atomsicherheit und Strahlenschutz

(1) Die personendosimetrische Überwachung der äußeren Strahlenbelastung von Strahlenwerktätigen der Kategorien A und B gemäß § 31 erfolgt mit Personendosimetern, die vom Staatlichen Amt für Atomsicherheit und Strahlenschutz zur Verfügung gestellt und ausgewertet werden. Die Personendosimeter sind in der Regel an der Brustseite des Oberkörpers zu tragen. Wird Röntgenstrahlenschutzkleidung getragen, so sind die Personendosimeter unter dieser Kleidung anzubringen.

(2) Für Strahlenwerktätige der Kategorie A erfolgt die Auswertung der Personendosimeter monatlich. Für Strahlenwerktätige der Kategorie B kann die Auswertung der Personendosimeter in einem größeren Zeitabstand erfolgen.

(3) Festlegungen zum Zeitabstand der Auswertung der Personendosimeter und zur Überwachung weiterer Personen auf äußere Strahlenbelastung werden bei der Erteilung der Erlaubnis getroffen.

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