(1) Arbeitsräume für den Umgang mit offenem radioaktiven Material werden in Abhängigkeit von dessen Freigrenze und der Aktivität, mit der in den Arbeitsräumen umgegangen wird, in folgende Klassen eingeteilt:
(2) Für die Aufbewahrung von offenem radioaktiven Material in Arbeitsräumen können höhere Aktivitäten in der Genehmigung zugelassen werden.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für den Verkehr mit radioaktiven Ausgangsmaterialien.
(4) Die Anforderungen an Bau und Ausrüstung für die Arbeitsräume werden gesondert geregelt.