AtStrlSVDBest § 34 Laborklassen

Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die Gewährleistung von Atomsicherheit und Strahlenschutz

(1) Arbeitsräume für den Umgang mit offenem radioaktiven Material werden in Abhängigkeit von dessen Freigrenze und der Aktivität, mit der in den Arbeitsräumen umgegangen wird, in folgende Klassen eingeteilt:

Freigrenzen für radioaktives Material Aktivitätsbegrenzung für Arbeitsräume Klasse I Klasse II Klasse III 5 kBq über 0,5 GBq bis 0,5 GBq bis 0,5 MBq 50 kBq über 5 GBq bis 5 GBq bis 5 MBq > 50 kBq über 50 GBq bis 50 GBq bis 50 MBq 3(tief)H über 5 TBq bis 5 TBq bis 5 GBq

(2) Für die Aufbewahrung von offenem radioaktiven Material in Arbeitsräumen können höhere Aktivitäten in der Genehmigung zugelassen werden.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für den Verkehr mit radioaktiven Ausgangsmaterialien.

(4) Die Anforderungen an Bau und Ausrüstung für die Arbeitsräume werden gesondert geregelt.

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