(1) Standorte von Betrieben, Gebäuden und Anlagen, aus denen radioaktive Stoffe in die Umgebung gelangen oder die anderweitig zur Strahlenbelastung von einzelnen Personen aus der Bevölkerung in der Umgebung beitragen können, bedürfen der Zustimmung.
(2) Der Betrieb von Strahleneinrichtungen und der Umgang mit radioaktiven Stoffen in Wohnhäusern werden nur unter besonderen einschränkenden Bedingungen gestattet. Diese werden in der Zustimmung festgelegt.