AtStrlSVDBest § 9 Zustimmung zu Teilvorhaben und speziellen Arbeiten

Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die Gewährleistung von Atomsicherheit und Strahlenschutz

Teilvorhaben und spezielle Arbeiten, wie neue Technologien, Industrieversuche oder zeitlich begrenzte Arbeitsvorhaben, bei denen der Betrieb von Strahleneinrichtungen oder ein Verkehr mit radioaktiven Stoffen beabsichtigt ist, bedürfen einer Zustimmung. Art und Umfang der vorzulegenden Unterlagen entsprechen denen im § 7. Die Zustimmung ist Bestandteil der erteilten Genehmigung.

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