(1) Der Genehmigungsbescheid muß enthalten
- 1.
-
die Angabe des Namens und des Wohnsitzes oder des Sitzes des Antragstellers, - 2.
-
die Angabe, daß eine Genehmigung oder eine Teilgenehmigung erteilt wird, und die Angabe der Rechtsgrundlage, - 3.
-
die genaue Bezeichnung des Gegenstandes der Genehmigung einschließlich des Standortes der Anlage, - 4.
-
die Nebenbestimmungen zur Genehmigung, - 5.
-
die Begründung, aus der die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe, die die Behörde auch im Hinblick auf die Beachtung von § 4 zu ihrer Entscheidung bewogen haben, und die Behandlung der Einwendungen hervorgehen sollen; die Begründung enthält auch eine Beschreibung der wichtigsten Maßnahmen, mit denen erhebliche nachteilige Auswirkungen vermieden oder vermindert werden.
(2) Der Genehmigungsbescheid soll enthalten
- 1.
-
den Hinweis, daß der Genehmigungsbescheid unbeschadet der Entscheidungen anderer Behörden ergeht, die für das Gesamtvorhaben auf Grund anderer öffentlich-rechtlicher Vorschriften erforderlich sind, und - 2.
-
die Rechtsbehelfsbelehrung.
(3) Bei UVP-pflichtigen Vorhaben muss der Bescheid über die Angaben nach Absatz 1 und 2 hinaus zumindest folgende Angaben enthalten:
- 1.
-
eine Beschreibung der vorgesehenen umweltbezogenen Überwachungsmaßnahmen, - 2.
-
eine Begründung, aus der die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe hervorgehen, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben; hierzu gehören: - a)
-
Angaben über das Verfahren zur Beteiligung der Öffentlichkeit, - b)
-
die zusammenfassende Darstellung nach § 14a Absatz 1, - c)
-
die begründete Bewertung nach § 14a Absatz 2, - d)
-
eine Erläuterung, auf welche Art und Weise die begründete Bewertung, insbesondere die Angaben des UVP-Berichts nach § 3 Absatz 2, die behördlichen Stellungnahmen nach § 7 Absatz 4 Satz 1 des Atomgesetzes und die behördlichen Stellungnahmen nach § 7a sowie die Einwendungen der Öffentlichkeit nach den §§ 7 und 7a in der Entscheidung berücksichtigt wurden oder auf welche Art und Weise ihnen anderweitig Rechnung getragen wurde.