Verordnung über das Verfahren bei der Genehmigung von Anlagen nach § 7 des Atomgesetzes
Erster AbschnittAnwendungsbereich, Antrag und Unterlagen§ 1Anwendungsbereich§ 1aGegenstand der Umweltverträglichkeitsprüfung§ 1bUnterrichtung über voraussichtlich beizubringende Unterlagen§ 2Form und Inhalt des Antrags§ 3Art und Umfang der UnterlagenZweiter AbschnittBeteiligung Dritter und anderer Behörden§ 4Bekanntmachung des Vorhabens§ 5Inhalt der Bekanntmachung§ 6Auslegung von Antrag und Unterlagen§ 6aGeheimhaltung und Datenschutz sowie Schutz der Rechte am geistigen Eigentum§ 7Einwendungen§ 7aVerfahren bei grenzüberschreitenden UmweltauswirkungenDritter AbschnittErörterungstermin§ 8Gegenstand und Zweck§ 9Besondere Einwendungen§ 10Wegfall§ 11Verlegung§ 12Verlauf§ 13NiederschriftVierter AbschnittGenehmigung§ 14Sachprüfung§ 14aZusammenfassende Darstellung; Bewertung§ 15Entscheidung§ 16Inhalt des Genehmigungsbescheides§ 17Zustellung durch öffentliche BekanntmachungFünfter AbschnittBesondere Vorschriften§ 18Teilgenehmigung§ 19Vorbescheid§ 19aRaumordnungsverfahren und Genehmigungsverfahren§ 19bGenehmigungen nach § 7 Abs. 3 des AtomgesetzesSechster AbschnittSchlußvorschriften§ 20Übergangsvorschrift§ 21Inkrafttreten