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AufenthG 2004 § 105 Übergangsregelung zur Duldung für Personen mit ungeklärter Identität

Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet

(1) Die Ausländerbehörde entscheidet bei geduldeten Ausländern über die Ausstellung einer Bescheinigung über die Duldung nach § 60a Absatz 4 mit dem Zusatz „für Personen mit ungeklärter Identität” frühestens aus Anlass der Prüfung einer Verlängerung der Duldung oder der Erteilung der Duldung aus einem anderen Grund.

(2) Auf geduldete Ausländer findet § 60b bis zum 1. Juli 2020 keine Anwendung, wenn sie sich in einem Ausbildungs- oder Beschäftigungsverhältnis befinden.

(3) Ist ein Ausländer Inhaber einer Ausbildungsduldung oder einer Beschäftigungsduldung oder hat er diese beantragt und erfüllt er die Voraussetzungen für ihre Erteilung, findet § 60b keine Anwendung.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt (2. Senat) - 2 M 137/21
7. Januar 2022
2 M 137/21 7. Januar 2022
Urteil vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (24. Kammer) - 24 K 155.09
23. März 2011
24 K 155.09 23. März 2011
Urteil vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (12. Senat) - OVG 12 B 20.08
22. Februar 2011
OVG 12 B 20.08 22. Februar 2011