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AufenthG 2004 § 13 Grenzübertritt

Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet

(1) Die Einreise in das Bundesgebiet und die Ausreise aus dem Bundesgebiet sind nur an den zugelassenen Grenzübergangsstellen und innerhalb der festgesetzten Verkehrsstunden zulässig, soweit nicht auf Grund anderer Rechtsvorschriften oder zwischenstaatlicher Vereinbarungen Ausnahmen zugelassen sind. Ausländer sind verpflichtet, bei der Einreise und der Ausreise einen anerkannten und gültigen Pass oder Passersatz gemäß § 3 Abs. 1 mitzuführen und sich der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs zu unterziehen.

(2) An einer zugelassenen Grenzübergangsstelle ist ein Ausländer erst eingereist, wenn er die Grenze überschritten und die Grenzübergangsstelle passiert hat. Lassen die mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden einen Ausländer vor der Entscheidung über die Zurückweisung (§ 15 dieses Gesetzes, §§ 18, 18a des Asylgesetzes) oder während der Vorbereitung, Sicherung oder Durchführung dieser Maßnahme die Grenzübergangsstelle zu einem bestimmten vorübergehenden Zweck passieren, so liegt keine Einreise im Sinne des Satzes 1 vor, solange ihnen eine Kontrolle des Aufenthalts des Ausländers möglich bleibt. Im Übrigen ist ein Ausländer eingereist, wenn er die Grenze überschritten hat.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Verwaltungsgericht Bayreuth - B 6 E 25.782
24. Juli 2025
B 6 E 25.782 24. Juli 2025
Beschluss vom Verwaltungsgericht Berlin (6. Kammer) - 6 L 191/25
2. Juni 2025
6 L 191/25 2. Juni 2025
Beschluss vom Verwaltungsgericht Berlin (6. Kammer) - 6 L 192/25
2. Juni 2025
6 L 192/25 2. Juni 2025
Beschluss vom Verwaltungsgericht Berlin (6. Kammer) - 6 L 193/25
2. Juni 2025
6 L 193/25 2. Juni 2025
Urteil vom Verwaltungsgericht Kassel (4. Kammer) - 4 K 931/23.KS
13. März 2025
4 K 931/23.KS 13. März 2025
Beschluss vom Verwaltungsgericht Sigmaringen (1. Kammer) - 1 K 344/24
26. Februar 2024
1 K 344/24 26. Februar 2024
Beschluss vom Verwaltungsgericht München - M 24 E 22.6297
28. August 2023
M 24 E 22.6297 28. August 2023
Urteil vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (12. Senat) - 12 S 1841/22
2. Januar 2023
12 S 1841/22 2. Januar 2023
Urteil vom Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (7. Senat) - 7 A 10719/21
17. November 2022
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Urteil vom Verwaltungsgericht Aachen - 8 K 204/19
9. Dezember 2021
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