Warnung: Dieser Gesetzestext ist möglicherweise veraltet, da der Inhalt nicht aktiv gepflegt wird. Bitte prüfen Sie die offiziellen Quellen.

AufenthG 2004 § 62a Vollzug der Abschiebungshaft

Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet

(1) Die Abschiebungshaft wird grundsätzlich in speziellen Hafteinrichtungen vollzogen. Sind spezielle Hafteinrichtungen im Bundesgebiet nicht vorhanden oder geht von dem Ausländer eine erhebliche Gefahr für Leib und Leben Dritter oder bedeutende Rechtsgüter der inneren Sicherheit aus, kann sie in sonstigen Haftanstalten vollzogen werden; die Abschiebungsgefangenen sind in diesem Fall getrennt von Strafgefangenen unterzubringen. Werden mehrere Angehörige einer Familie inhaftiert, so sind diese getrennt von den übrigen Abschiebungsgefangenen unterzubringen. Ihnen ist ein angemessenes Maß an Privatsphäre zu gewährleisten.

(2) Den Abschiebungsgefangenen wird gestattet, mit Rechtsvertretern, Familienangehörigen, den zuständigen Konsularbehörden und einschlägig tätigen Hilfs- und Unterstützungsorganisationen Kontakt aufzunehmen.

(3) Bei minderjährigen Abschiebungsgefangenen sind unter Beachtung der Maßgaben in Artikel 17 der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (ABl. L 348 vom 24.12.2008, S. 98) alterstypische Belange zu berücksichtigen. Der Situation schutzbedürftiger Personen ist besondere Aufmerksamkeit zu widmen.

(4) Mitarbeitern von einschlägig tätigen Hilfs- und Unterstützungsorganisationen soll auf Antrag gestattet werden, Abschiebungsgefangene zu besuchen.

(5) Abschiebungsgefangene sind über ihre Rechte und Pflichten und über die in der Einrichtung geltenden Regeln zu informieren.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von

Beschluss vom Landgericht Frankfurt am Main (12. Zivilkammer) - 2-12 T 179/25, 934 XIV 2280/25 B
15. September 2025
2-12 T 179/25, 934 XIV 2280/25 B 15. September 2025
Beschluss vom Amtsgericht Tiergarten - 385 XIV 28/25 B
31. März 2025
385 XIV 28/25 B 31. März 2025
Beschluss vom Amtsgericht Tiergarten - 383 XIV 1037/24 B
18. Juli 2024
383 XIV 1037/24 B 18. Juli 2024
Beschluss vom Landgericht Arnsberg - I-5 T 122/24
5. Juli 2024
I-5 T 122/24 5. Juli 2024
Beschluss vom Landgericht Nürnberg-Fürth - 18 T 3035/24
5. Juni 2024
18 T 3035/24 5. Juni 2024
Beschluss vom Bundesgerichtshof - XIII ZB 30/22
26. März 2024
XIII ZB 30/22 26. März 2024
Beschluss vom Bundesgerichtshof - XIII ZB 85/22
26. März 2024
XIII ZB 85/22 26. März 2024
Beschluss vom Landgericht Würzburg - 3 T 314/24
11. März 2024
3 T 314/24 11. März 2024
Beschluss vom Bayerisches Oberstes Landesgericht - 203 StObWs 290/23
30. Oktober 2023
203 StObWs 290/23 30. Oktober 2023
Beschluss vom Landgericht Landshut - 64 T 246/23
2. März 2023
64 T 246/23 2. März 2023