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AufenthG 2004 § 68 Haftung für Lebensunterhalt

Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet

(1) Wer sich der Ausländerbehörde oder einer Auslandsvertretung gegenüber verpflichtet hat, die Kosten für den Lebensunterhalt eines Ausländers zu tragen, hat für einen Zeitraum von fünf Jahren sämtliche öffentlichen Mittel zu erstatten, die für den Lebensunterhalt des Ausländers einschließlich der Versorgung mit Wohnraum sowie der Versorgung im Krankheitsfalle und bei Pflegebedürftigkeit aufgewendet werden, auch soweit die Aufwendungen auf einem gesetzlichen Anspruch des Ausländers beruhen. Aufwendungen, die auf einer Beitragsleistung beruhen, sind nicht zu erstatten. Der Zeitraum nach Satz 1 beginnt mit der durch die Verpflichtungserklärung ermöglichten Einreise des Ausländers. Die Verpflichtungserklärung erlischt vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren ab Einreise des Ausländers nicht durch Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Abschnitt 5 des Kapitels 2 oder durch Anerkennung nach § 3 oder § 4 des Asylgesetzes.

(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 bedarf der Schriftform. Sie ist nach Maßgabe des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes vollstreckbar. Der Erstattungsanspruch steht der öffentlichen Stelle zu, die die öffentlichen Mittel aufgewendet hat.

(3) Die Auslandsvertretung unterrichtet unverzüglich die Ausländerbehörde über eine Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1.

(4) Die Ausländerbehörde unterrichtet, wenn sie Kenntnis von der Aufwendung nach Absatz 1 zu erstattender öffentlicher Mittel erlangt, unverzüglich die öffentliche Stelle, der der Erstattungsanspruch zusteht, über die Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 und erteilt ihr alle für die Geltendmachung und Durchsetzung des Erstattungsanspruchs erforderlichen Auskünfte. Der Empfänger darf die Daten nur zum Zweck der Erstattung der für den Ausländer aufgewendeten öffentlichen Mittel sowie der Versagung weiterer Leistungen verarbeiten.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (3. Senat) - OVG 3 M 34/26
12. Mai 2026
OVG 3 M 34/26 12. Mai 2026
Beschluss vom Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht (6. Senat) - 6 MB 33/25, 6 O 21/25
31. März 2026
6 MB 33/25, 6 O 21/25 31. März 2026
Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 18 B 69/25
19. März 2026
18 B 69/25 19. März 2026
Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 18 B 518/24
2. März 2026
18 B 518/24 2. März 2026
Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 18 A 824/22
23. Februar 2026
18 A 824/22 23. Februar 2026
Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 18 B 970/25
18. Februar 2026
18 B 970/25 18. Februar 2026
Beschluss vom Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt (2. Senat) - 2 M 126/25
29. Januar 2026
2 M 126/25 29. Januar 2026
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22. Dezember 2025
2 L 109/25.Z 22. Dezember 2025
Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 18 B 362/25
16. Dezember 2025
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12. Dezember 2025
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