Auf die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe ist § 113 Absatz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in Verbindung mit den §§ 114 bis 127 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
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AUG 2011 § 20 Voraussetzungen für die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe
Gesetz zur Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Verkehr mit ausländischen Staaten
Referenzen
- § 113 Absatz 1 1x (nicht zugeordnet)
- §§ 114 bis 127 14x (nicht zugeordnet)