Im Sinne dieses Gesetzes
- 1.
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sind Mitgliedstaaten die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, - 2.
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sind völkerrechtliche Verträge multilaterale und bilaterale Anerkennungs- und Vollstreckungsverträge, - 3.
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sind Berechtigte - a)
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natürliche Personen, die einen Anspruch auf Unterhaltsleistungen haben oder geltend machen, - b)
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öffentlich-rechtliche Leistungsträger, die Unterhaltsansprüche aus übergegangenem Recht geltend machen, soweit die Verordnung (EG) Nr. 4/2009 oder der auszuführende völkerrechtliche Vertrag auf solche Ansprüche anzuwenden ist,
- 4.
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sind Verpflichtete natürliche Personen, die Unterhalt schulden oder denen gegenüber Unterhaltsansprüche geltend gemacht werden, - 5.
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sind Titel gerichtliche Entscheidungen, gerichtliche Vergleiche und öffentliche Urkunden, auf welche die durchzuführende Verordnung oder der jeweils auszuführende völkerrechtliche Vertrag anzuwenden ist, - 6.
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ist Ursprungsstaat der Staat, in dem ein Titel errichtet worden ist, und - 7.
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ist ein Exequaturverfahren das Verfahren, mit dem ein ausländischer Titel zur Zwangsvollstreckung im Inland zugelassen wird.