Der Entleiher hat den Leiharbeitnehmer über Arbeitsplätze des Entleihers, die besetzt werden sollen, zu informieren. Die Information kann durch allgemeine Bekanntgabe an geeigneter, dem Leiharbeitnehmer zugänglicher Stelle im Betrieb und Unternehmen des Entleihers erfolgen.
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AÜG § 13a Informationspflicht des Entleihers über freie Arbeitsplätze
Gesetz zur Regelung der Arbeitnehmerüberlassung
Referenzen
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