(1) Überlässt ein Verleiher mit Sitz im Ausland einen Leiharbeitnehmer zur Arbeitsleistung einem Entleiher, hat der Entleiher, sofern eine Rechtsverordnung nach § 3a auf das Arbeitsverhältnis Anwendung findet, vor Beginn jeder Überlassung der zuständigen Behörde der Zollverwaltung eine schriftliche Anmeldung in deutscher Sprache mit folgenden Angaben zuzuleiten:
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Familienname, Vornamen und Geburtsdatum des überlassenen Leiharbeitnehmers, - 2.
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Beginn und Dauer der Überlassung, - 3.
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Ort der Beschäftigung, - 4.
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Ort im Inland, an dem die nach § 17c erforderlichen Unterlagen bereitgehalten werden, - 5.
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Familienname, Vornamen und Anschrift in Deutschland eines oder einer Zustellungsbevollmächtigten des Verleihers, - 6.
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Branche, in die die Leiharbeitnehmer überlassen werden sollen, und - 7.
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Familienname, Vornamen oder Firma sowie Anschrift des Verleihers.
(2) Der Entleiher hat der Anmeldung eine Versicherung des Verleihers beizufügen, dass dieser seine Verpflichtungen nach § 8 Absatz 5 einhält.
(3) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen,
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dass, auf welche Weise und unter welchen technischen und organisatorischen Voraussetzungen eine Anmeldung, Änderungsmeldung und Versicherung abweichend von den Absätzen 1 und 2 elektronisch übermittelt werden kann, - 2.
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unter welchen Voraussetzungen eine Änderungsmeldung ausnahmsweise entfallen kann und - 3.
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wie das Meldeverfahren vereinfacht oder abgewandelt werden kann.
(4) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die zuständige Behörde nach Absatz 1 Satz 1 bestimmen.