AugenoptAusbV § 6 Teil 1 der Gesellenprüfung

Verordnung über die Berufsausbildung zum Augenoptiker und zur Augenoptikerin

(1) Teil 1 der Gesellenprüfung soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

(2) Teil 1 der Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für die ersten drei Ausbildungshalbjahre aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Teil 1 der Gesellenprüfung besteht aus dem Prüfungsbereich Instandsetzung von Sehhilfen.

(4) Für den Prüfungsbereich bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist
a)
verschiedene Form- und Fügetechniken auszuwählen und anzuwenden,
b)
Fassungsteile nach Vorlage herzustellen oder zu modifizieren,
c)
sphärisch und torisch monofokale Brillengläser zu prüfen, zu messen, zu zentrieren, manuell zu bearbeiten und in eine Fassung einzuarbeiten,
d)
Arbeitsergebnisse zu bewerten;
2.
dem Prüfungsbereich sind folgende Tätigkeiten zugrunde zu legen:
a)
Reparatur einer Brillenfassung und
b)
Umarbeitung eines Brillenglaspaares per Hand in eine Metallvollrandfassung;
3.
der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen und Aufgaben schriftlich bearbeiten, die sich inhaltlich auf die durchgeführte Arbeitsaufgabe beziehen. Dabei ist die Reparatur einer Brillenfassung mit 30 Prozent, die Umarbeitung eines Brillenglaspaares mit 40 Prozent und die Bearbeitung der schriftlichen Aufgaben mit 30 Prozent zu gewichten;
4.
die Prüfungszeit beträgt 330 Minuten; innerhalb dieser Zeit soll die Bearbeitung der schriftlichen Aufgaben in 90 Minuten durchgeführt werden.

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