Abschnitt A: Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Nr.
Ausbildungsberufsbildes
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
in Wochen im
Monat
Monat
(§ 3 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 1)
- a)
-
Art und Ausführung von Brillengläsern unterscheiden - b)
-
Lieferqualität rohkantiger Brillengläser prüfen - c)
-
optische Wirkungen von Brillengläsern messen und Bezugspunkte ermitteln, Zentriermaße für Einstärkengläser ermitteln, Gläser zentrieren und für die Randbearbeitung vorbereiten - d)
-
Brillengläser manuell und maschinell formgebend bearbeiten und in Vollrandbrillenfassungen einsetzen - e)
-
Einstärkengläser nach Anfertigung auf Einhaltung der vorgegebenen Parameter und Toleranzen prüfen und ausrichten
- f)
-
Zentriermaße für Mehrstärkengläser ermitteln, Gläser zentrieren und für die Randbearbeitung vorbereiten - g)
-
Brillengläser rillen, bohren, feilen, fräsen, polieren und in randlose Brillen montieren - h)
-
optische Wirkungen von Mehrstärken- und Sondergläsern messen sowie den Bezugspunkt anzeichnen - i)
-
Mehrstärken- und Sondergläser nach Anfertigung auf Einhaltung der vorgegebenen Parameter und Toleranzen prüfen und ausrichten
(§ 3 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 2)
- a)
-
Werkzeuge, Messgeräte und Bearbeitungsmaschinen reinigen - b)
-
Störungen an Messgeräten und Bearbeitungsmaschinen feststellen sowie Maßnahmen zur Beseitigung der Störungen einleiten - c)
-
Betriebsstoffe, insbesondere Schmier-, Kühl-, Schleif- und Reinigungsmittel einsetzen und der umweltgerechten Entsorgung zuführen
(§ 3 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 3)
- a)
-
Schäden an Brillen beurteilen, Reparaturaufwand und Kosten ermitteln - b)
-
Bearbeitungsverfahren und Werkzeuge unter Berücksichtigung der Werkstoffe auswählen - c)
-
Fassungsteile manuell und maschinell fertigen, modifizieren, reparieren und austauschen
(§ 3 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 4)
- a)
-
Einstärkengläser nach optischen Eigenschaften auswählen - b)
-
Beschichtungen und andere Oberflächenveredelungen von Brillengläsern hinsichtlich ihrer Wirkungen unterscheiden - c)
-
Abbildungsfehler bei Einstärkengläsern unterscheiden und deren Auswirkungen berücksichtigen - d)
-
Hauptschnittwirkungen torischer Brillengläser bestimmen - e)
-
objekt- und bildseitigen Scheitelbrechwert messen - f)
-
sphäro-zylindrische Kombination umrechnen
- g)
-
Mehrstärken- und Sondergläser nach optischen Eigenschaften auswählen - h)
-
Abbildungsfehler bei Mehrstärken- und Sondergläsern unterscheiden und deren Auswirkungen berücksichtigen - i)
-
prismatische Brillengläser messen - j)
-
Filter- und Schutzgläser Verwendungszwecken zuordnen - k)
-
Kontaktlinsen nach Werkstoffeigenschaften unterscheiden und Auswirkungen der Kontaktlinsenkorrektur beurteilen - l)
-
Aufbau und Eigenschaften vergrößernder Sehhilfen unterscheiden
(§ 3 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 5)
(§ 3 Absatz 2
Abschnitt A
Nummer 5.1)
- a)
-
Korrektionsbedarf unter Berücksichtigung von Visus, Anatomie und Physiologie, insbesondere bei Myopie, Hyperopie, Astigmatismus und Presbyopie analysieren - b)
-
bei der Auswahl von Sehhilfen sehleistungsvermindernde Augenerkrankungen berücksichtigen - c)
-
ungestörtes Binokularsehen erklären und Abweichungen unterscheiden
(§ 3 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 5.2)
- a)
-
Kundenwünsche und Verwendungszweck der Sehhilfe im Verkaufsgespräch ermitteln - b)
-
Dienstleistungen zur Augenglasbestimmung, Kontaktlinsenanpassung und anderen Sehtests erklären - c)
-
Kundenwünsche mit fachlichen Erfordernissen abstimmen, Brillenfassungen und Brillengläser unter ästhetischen und anatomischen Gesichtspunkten auswählen - d)
-
Kunden über Glastyp, Werkstoff, Oberflächenveredelung und Farbgebung von Brillengläsern beraten - e)
-
Informationsmedien, insbesondere für die Glas- und Fassungsberatung einsetzen - f)
-
Kundendaten unter Berücksichtigung des Datenschutzes dokumentieren
- g)
-
Anwendungsbereiche und Korrektionsmöglichkeiten von Brillengläsern, Kontaktlinsen und vergrößernden Sehhilfen erklären - h)
-
Eigenschaften von Werkstoffen und Pflegemitteln für Kontaktlinsen unterscheiden und im Hinblick auf ihren Verwendungszweck beurteilen - i)
-
Notwendigkeit der Kontaktlinsenpflege begründen; Pflegemittel und deren Eigenschaften erklären - j)
-
Preise ermitteln und dem Kunden erklären
(§ 3 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 6)
- a)
-
Brillenfassungen nach anatomischen Gegebenheiten bearbeiten und voranpassen
- b)
-
optische und physiologisch bedingte Auswirkungen von Korrektionsmitteln einschätzen - c)
-
Zentrierdaten ermitteln und Brillengläser nach unterschiedlichen Zentrierforderungen zentrieren - d)
-
Zentrierung von Brillen kontrollieren
(§ 3 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 7)
- a)
-
Endanpassung von Brillen vornehmen - b)
-
Kunden in Handhabung, Gebrauch und Pflege von Sehhilfen einweisen - c)
-
auf die Notwendigkeit regelmäßiger Kontrollen hinweisen
- d)
-
auf mögliche Auswirkungen der Sehhilfe, insbesondere auf den Seheindruck hinweisen, deren Bedeutung einschätzen und erforderliche Maßnahmen veranlassen
(§ 3 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 8)
- a)
-
Wareneingänge erfassen und nach Beschaffenheit, Art, Menge und Preis gemäß Bestellung überprüfen - b)
-
Waren sachgerecht lagern, pflegen und präsentieren - c)
-
Einsatz und Anwendungen von Waren erläutern und Waren verkaufen
- d)
-
Bestellungen vorbereiten und durchführen - e)
-
Mängel erfassen, beurteilen, dokumentieren und reklamieren - f)
-
Kundenreklamationen entgegennehmen und bearbeiten
(§ 3 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 9)
- a)
-
betriebliche Kostenfaktoren beachten und kostenbewusst handeln - b)
-
Kalkulationen nach Vorgaben durchführen - c)
-
Zahlungsvorgänge abwickeln - d)
-
Mahnungen vorbereiten
Abschnitt B: Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Nr.
Ausbildungsberufsbildes
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
in Wochen im
Monat
Monat
(§ 3 Absatz 2
Abschnitt B Nummer 1)
- a)
-
Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung erklären - b)
-
gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen - c)
-
Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen - d)
-
wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen - e)
-
wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
(§ 3 Absatz 2
Abschnitt B Nummer 2)
- a)
-
Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern - b)
-
Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären - c)
-
Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen - d)
-
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
der gesamten
Ausbildung
zu vermitteln
bei der Arbeit
(§ 3 Absatz 2
Abschnitt B Nummer 3)
- a)
-
Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen - b)
-
berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden - c)
-
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten - d)
-
Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
und rationelle Energieverwendung
(§ 3 Absatz 2
Abschnitt B Nummer 4)
- a)
-
mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären - b)
-
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden - c)
-
Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen - d)
-
Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
planen; Technische Kommunikation
(§ 3 Absatz 2
Abschnitt B Nummer 5)
- a)
-
Arbeitsplatz einrichten - b)
-
Arbeitsschritte planen, Ergebnisse beurteilen und dokumentieren - c)
-
betriebsinterne und externe Informationen für die Warenbeschaffung einsetzen - d)
-
Kommunikationstechnologien anwenden - e)
-
Schriftverkehr mit Hilfe von Textverarbeitungssystemen abwickeln
(§ 3 Absatz 2
Abschnitt B Nummer 6)
- a)
-
fachbezogene Normvorgaben einhalten - b)
-
Rechtsvorschriften anwenden - c)
-
Fachtermini anwenden - d)
-
Arbeits- und Qualitätsrichtlinien des Augenoptiker-Handwerks anwenden