Wird bei Schweinen, die sich auf Schweineausstellungen, Schweinemärkten und Veranstaltungen ähnlicher Art befinden, Aujeszkysche Krankheit amtlich festgestellt oder liegt ein Seuchen- oder Ansteckungsverdacht vor, so kann die zuständige Behörde die sinngemäße Anwendung der Maßregeln nach den §§ 6 bis 12 anordnen.
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AujeszkKrV § 13
Verordnung zum Schutz gegen die Aujeszkysche Krankheit
Referenzen
- AujeszkKrV § 6 1x
- AujeszkKrV § 7 1x
- §§ 6 bis 12 2x (nicht zugeordnet)
- AujeszkKrV § 10 1x
- AujeszkKrV § 11 1x
- AujeszkKrV § 12 1x
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