Wird bei anderen für die Aujeszkysche Krankheit empfänglichen Tieren der Ausbruch oder der Verdacht des Ausbruchs der Seuche amtlich festgestellt, so gelten die §§ 5a bis 14 entsprechend.
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AujeszkKrV § 15
Verordnung zum Schutz gegen die Aujeszkysche Krankheit
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