Zur Aufrechterhaltung des Status als frei von Aujeszkyscher Krankheit geltendes Gebiet im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 sind die Untersuchungen nach Anlage 2 vorzunehmen.
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AujeszkKrV § 2
Verordnung zum Schutz gegen die Aujeszkysche Krankheit
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