Wo im Gesetz über die Deutsche Bundesbank auf Vorschriften des Gesetzes über die Tilgung von Ausgleichsforderungen verwiesen wird, treten an deren Stelle die entsprechenden Vorschriften dieses Gesetzes.
Warnung: Dieser Gesetzestext ist möglicherweise veraltet, da der Inhalt nicht aktiv gepflegt wird. Bitte prüfen Sie die offiziellen Quellen.
AusglFoG 1965 § 12 Gesetz über die Deutsche Bundesbank
Gesetz über die Tilgung von Ausgleichsforderungen
Referenzen
Dieses Dokument enthält keine Referenzen.
Zitiert von
Bislang zitiert keine Entscheidung diese Vorschrift.