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AusglLeistG § 3b Rechtsnachfolger

Gesetz über staatliche Ausgleichsleistungen für Enteignungen auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage, die nicht mehr rückgängig gemacht werden können

Werden von der Treuhandanstalt zu privatisierende landwirtschaftliche oder forstwirtschaftliche Flächen nach § 23a des Treuhandgesetzes übertragen, tritt der Rechtsnachfolger in alle Rechte und Pflichten nach diesem Gesetz und der Flächenerwerbsverordnung ein.

Referenzen

  • § 23 1x (nicht zugeordnet)

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