Auf Grund des Artikels 2 Buchstabe a des Gesetzes zu dem Wiener Übereinkommen vom 18. April 1961 über diplomatische Beziehungen vom 6. August 1964 (BGBl. 1964 II S. 957) und auf Grund des Artikels 2 Buchstabe a des Gesetzes zu dem Wiener Übereinkommen vom 24. April 1963 über konsularische Beziehungen vom 26. August 1969 (BGBl. 1969 II S. 1585) verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates:
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AuslGrdBesStBefrV Eingangsformel
Verordnung über die Gewährung von Steuerbefreiungen für Grundbesitz ausländischer Staaten, der für Wohnzwecke des Personals diplomatischer Missionen und konsularischer Vertretungen benutzt wird
Referenzen
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