AuslSchuldAbkAG § 1

Gesetz zur Ausführung des Abkommens vom 27. Februar 1953 über deutsche Auslandsschulden

(1) Abkommen im Sinne dieses Gesetzes ist das Abkommen vom 27. Februar 1953 über deutsche Auslandsschulden (Bundesgesetzbl. II S. 331).

(2) Die in Artikel 3 des Abkommens enthaltenen Begriffsbestimmungen gelten auch für dieses Gesetz.

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