AuslSchuldAbkAG § 100

Gesetz zur Ausführung des Abkommens vom 27. Februar 1953 über deutsche Auslandsschulden

Ein aus der Regelung einer Auslandsschuld, die keine Valutaverpflichtung im Sinne des § 10 des D-Markbilanzgesetzes ist, sich ergebender Gewinn unterliegt nicht den Steuern vom Einkommen und Ertrag. Das gilt nicht, soweit dieser Gewinn auf Zinsverpflichtungen entfällt, die nach dem 21. Juni 1948 entstanden sind.

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