AuslSchuldAbkAG § 115

Gesetz zur Ausführung des Abkommens vom 27. Februar 1953 über deutsche Auslandsschulden

(1) Die auf Grundbesitz in Berlin West entrichtete Baunotabgabe (Gesetz über eine Baunotabgabe vom 21. Juli 1949 - Verordnungsblatt für Groß-Berlin Teil I S. 273 -, Gesetz über die Verlängerung der Baunotabgabe vom 15. Dezember 1950 - Verordnungsblatt für Berlin Teil I S. 559 -, Gesetz über Abgaben in Vorbereitung eines Lastenausgleichs vom 20. Dezember 1951 - Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin S. 1187 -) ist zu erstatten, soweit sie eine Baunotabgabe übersteigt, die zu entrichten wäre, wenn bei Ermittlung des Belastungsgrades für die Baunotabgabe eine Schuld, die nach § 53 Satz 1 zu behandeln ist, außer Ansatz bleibt, und die Baunotabgabe von dem um die Schuld verminderten Einheitswert berechnet wird. Entsprechend sind Verpflichtungsbeträge aus der Baunotabgabe zu ermäßigen. Bereits entrichtete Teilbeträge sind in Höhe der überzahlten Beträge zu erstatten.

(2) Die für die Zeit vom 1. Januar 1951 bis 31. März 1952 in Berlin West entrichtete Notabgabe vom Betriebsvermögen (Artikel III des Ersten Gesetzes über die Neuordnung der Vermögensbesteuerung in Berlin vom 29. Dezember 1950 - Verordnungsblatt für Berlin 1951 Teil I S. 26 -) ist zu erstatten, soweit sie die Notabgabe vom Betriebsvermögen übersteigt, die zu entrichten wäre, wenn bei der Ermittlung des Betriebsvermögens eine Schuld, die nach § 53 Satz 1 zu behandeln ist, in dieser Höhe abgezogen wird.

(3) Absätze 1 und 2 gelten sinngemäß bei Schulden in ausländischer Währung, wobei diese unter Außerachtlassung der Grundsätze des § 31 Abs. 1 Satz 2 des D-Markbilanzgesetzes nach einem Umrechnungskurs vom 0,30 USA-Dollar für 1 DM West anzusetzen sind.

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