AuslSchuldAbkAG § 18

Gesetz zur Ausführung des Abkommens vom 27. Februar 1953 über deutsche Auslandsschulden

Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist abzulehnen, wenn der Anerkennung der Entscheidung einer der in Artikel 17 Abs. 4 des Abkommens angeführten Versagungsgründe entgegensteht.

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