Die Entscheidungen des Bundesbeauftragten sind von Amts wegen zu berichtigen, wenn sie Schreibfehler, Rechenfehler oder ähnliche offenbare Unrichtigkeiten enthalten.
AuslSchuldAbkAG § 46
Gesetz zur Ausführung des Abkommens vom 27. Februar 1953 über deutsche Auslandsschulden
Referenzen
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